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Änderung § 11 AGeV vom 27.06.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 AGeV, alle Änderungen durch Artikel 5 WeinRuaÄndV am 27. Juni 2014 und Änderungshistorie der AGeVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11 AGeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung | § 11 AGeV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Kennzeichnung | |
(Text alte Fassung) (1) Die in § 10 Abs. 1 bis 4 und 7 bezeichneten Getränke dürfen als '...Wein' nur in solchen Wortverbindungen in den Verkehr gebracht werden, die die in § 10 Abs. 1 aufgeführten Ausgangsstoffe kennzeichnen, aus denen sie hergestellt sind. Bei der Verwendung von aus Früchten herrührenden Zutaten sind die Namen der Früchte anzugeben. An Stelle der Namen der Früchte können auch andere entsprechende Bezeichnungen wie insbesondere Gattungsbezeichnungen verwendet werden. Bei den in § 10 Abs. 2 oder 3 genannten Getränken ist die Verwendung nicht aus der Gärung stammender Kohlensäure in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung kenntlich zu machen. Diese Angabe kann entfallen, wenn auf der Fertigpackung ein Verzeichnis der Zutaten im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung angegeben ist. Artikel 113d Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die in § 10 Abs. 1 bis 4 und 7 bezeichneten Getränke dürfen als '...Wein' nur in solchen Wortverbindungen in den Verkehr gebracht werden, die die in § 10 Abs. 1 aufgeführten Ausgangsstoffe kennzeichnen, aus denen sie hergestellt sind. 2 Bei der Verwendung von aus Früchten herrührenden Zutaten sind die Namen der Früchte anzugeben. 3 An Stelle der Namen der Früchte können auch andere entsprechende Bezeichnungen wie insbesondere Gattungsbezeichnungen verwendet werden. 4 Bei den in § 10 Abs. 2 oder 3 genannten Getränken ist die Verwendung nicht aus der Gärung stammender Kohlensäure in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung kenntlich zu machen. 5 Diese Angabe kann entfallen, wenn auf der Fertigpackung ein Verzeichnis der Zutaten im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung angegeben ist. 6 Anhang VII Teil II Nummer 1 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bleibt unberührt. |
(2) Soweit die in § 10 Absatz 3 bezeichneten Getränke die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen, dürfen sie als ' ...-Schaumwein' in der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Aufmachung in Verkehr gebracht werden. |
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