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§ 1 - Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter (SeemannsÄKostV 2001)
§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Seemannsämter erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Seemannsrechts Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Neben den Gebühren werden Auslagen erhoben.
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Zitierungen von § 1 SeemannsÄKostV 2001
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SeemannsÄKostV 2001 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeemannsÄKostV 2001 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4433/a61213.htm