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§ 1 - Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter (SeemannsÄKostV 2001)

V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4255
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 9513-36 Schiffsbesatzung

§ 1



Die Seemannsämter erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Seemannsrechts Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Neben den Gebühren werden Auslagen erhoben.

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Zitierungen von § 1 SeemannsÄKostV 2001

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SeemannsÄKostV 2001 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemannsÄKostV 2001 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage SeemannsÄKostV 2001 (zu § 1)