§ 2 - Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter (SeemannsÄKostV 2001)

V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4255
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 9513-36 Schiffsbesatzung

§ 2



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter vom 14. Juli 1999 (BGBl. I S. 1624) außer Kraft.



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