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§ 4a - Milch- und Margarinegesetz (MilchMargG k.a.Abk.)
G. v. 25.07.1990 BGBl. I S. 1471; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 7842-10 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 01.08.1990; FNA: 7842-10 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 4a
(1) Ein Erzeugnis im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Vorgaben für die Kennzeichnung dieses Erzeugnisses eingehalten sind, die
- 1.
- in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
- 2.
- in nach § 4 Absatz 1 ergangenen Ausnahmen und
- 3.
- in dem in § 1 Absatz 1a genannten Unionsrecht
(2) Ein Erzeugnis, das kein Erzeugnis im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist und entgegen den Vorgaben des Anhangs VII Teil III Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gekennzeichnet ist, darf nicht in Verkehr gebracht werden.
(3) 1Ist ein Erzeugnis im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 unter Verwendung von Milch oder Milcherzeugnissen hergestellt worden, dürfen die der Milch oder dem Milcherzeugnis entstammenden Bestandteile in der Kennzeichnung und Bewerbung des Erzeugnisses nicht besonders hervorgehoben werden. 2Davon unberührt bleiben besondere Pflichten zur Hervorhebung dieser Erzeugnisse, die in Bestimmungen des Lebensmittelrechts enthalten sind.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und milchrechtlicher Bestimmungen sowie zur Aufhebung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung G. v. 18. Januar 2019 BGBl. I S. 33 m.W.v. 25. Januar 2019
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Frühere Fassungen von § 4a Milch- und Margarinegesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.01.2019 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und milchrechtlicher Bestimmungen sowie zur Aufhebung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung vom 18.01.2019 BGBl. I S. 33 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4a Milch- und Margarinegesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a MilchMargG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchMargG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 MilchMargG Strafvorschriften (vom 25.01.2019)
... Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Absatz 2 ein Erzeugnis in Verkehr ...
§ 9 MilchMargG Bußgeldvorschriften (vom 25.01.2019)
... bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder 5. entgegen § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in ... § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2, oder entgegen § 4a Absatz 1 Nummer 2 ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt oder 6. entgegen § 4a Absatz 3 Satz ... 4a Absatz 1 Nummer 2 ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt oder 6. entgegen § 4a Absatz 3 Satz 1 einen dort genannten Bestandteil in der Kennzeichnung oder Bewerbung hervorhebt. (3) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und milchrechtlicher Bestimmungen sowie zur Aufhebung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung
G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 33
Artikel 2 RiFlEtikettGuaÄndG Änderung des Milch- und Margarinegesetzes
... für Wirtschaft und Energie" gestrichen. 4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a (1) Ein Erzeugnis im Sinne des § 1 ... 4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „ § 4a (1) Ein Erzeugnis im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 darf nur in Verkehr ... Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Absatz 2 ein Erzeugnis in Verkehr bringt." 6. § 9 wird wie folgt geändert: ... bb) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt: „5. entgegen § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in ... § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2, oder entgegen § 4a Absatz 1 Nummer 2 ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt oder 6. entgegen § 4a Absatz 3 ... 4a Absatz 1 Nummer 2 ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt oder 6. entgegen § 4a Absatz 3 Satz 1 einen dort genannten Bestandteil in der Kennzeichnung oder Bewerbung hervorhebt." ...
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