§ 4 Zulassung von Ausnahmen
(1) Von den Vorschriften der auf Grund des
§ 3 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden
- 1.
- für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes unter amtlicher Beobachtung, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für die Änderung oder Ergänzung der Rechtsverordnungen von Bedeutung sein können; dabei sollen die schutzwürdigen Interessen des einzelnen sowie alle Umstände, die die allgemeine Wettbewerbslage der be- und verarbeitenden Wirtschaft beeinflussen können, angemessen berücksichtigt werden;
- 2.
- für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen als Sonderverpflegung für Angehörige
- a)
- der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte,
- b)
- der Bundespolizei und der Polizei,
- c)
- des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste
von bestimmten Lebensmitteln einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche sowie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere, wenn dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung erforderlich ist.
(2) 1Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den für diese fachlich zuständigen Bundesministerien zuständig. 3In den übrigen Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden zuständig.
(3) 1Die Zulassung einer Ausnahme ist auf längstens drei Jahre zu befristen. 2Sie kann auf Antrag dreimal um jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern.
(4) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
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interne Verweise§ 4a MilchMargG (vom 25.01.2019) ... nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, 2. in nach § 4 Absatz 1 ergangenen Ausnahmen und 3. in dem in § 1 Absatz 1a genannten Unionsrecht ...
Zitat in folgenden NormenGewerbeordnung
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 55a GewO Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (vom 23.02.2018) ... Einwohner zählt; 4. (aufgehoben) 5. auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt; 6. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 917
Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und milchrechtlicher Bestimmungen sowie zur Aufhebung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung
G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 33
Artikel 2 RiFlEtikettGuaÄndG Änderung des Milch- und Margarinegesetzes ... und" durch die Wörter „mit dem Bundesministerium" ersetzt. 3. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und ... mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" gestrichen. 4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a (1) Ein ... nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, 2. in nach § 4 Absatz 1 ergangenen Ausnahmen und 3. in dem in § 1 Absatz 1a genannten Unionsrecht ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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