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Änderung § 10 Milch- und Margarinegesetz vom 25.03.2009

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 33
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Ermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 10 Ermächtigung


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die

1.
als Straftat nach § 13 Nr. 2 zu ahnden sind oder

2. als
Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 geahndet werden können.



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 geahndet werden können.

(heute geltende Fassung)