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Änderung § 10 Milch- und Margarinegesetz vom 08.11.2006
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§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 25.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 33 |
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(Text alte Fassung) § 15 Ermächtigung | (Text neue Fassung)§ 10 Ermächtigung |
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die 1. als Straftat nach § 13 Nr. 2 zu ahnden sind oder 2. als Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 geahndet werden können. | Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 geahndet werden können. |
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