Tools:
Update via:
Änderung § 12 Milch- und Margarinegesetz vom 23.01.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 Milch- und Margarinegesetz, alle Änderungen durch Artikel 5 RiFlEtikettGuaÄndG am 23. Januar 2016 und Änderungshistorie des MilchMargGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.01.2016 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 25.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 33 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 12 Angleichung an Unionsrecht | (Text neue Fassung)§ 12 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen |
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist. | (1) Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten im Sinne des § 1 Absatz 1a erforderlich und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt ist. (2) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten im Sinne des § 1 Absatz 1, insbesondere Verweisungen auf Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013, in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist. 2 Von der Ermächtigung nach Satz 1 darf nur zur Anpassung an redaktionelle Änderungen, einschließlich der Änderung der Nummern oder der Bezeichnungen von Rechtsakten oder von Einzelnormen, sowie zur Anpassung von Änderungshinweisen Gebrauch gemacht werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4434/al0-53406.htm