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Änderung § 10 Milch- und Margarinegesetz vom 25.01.2019
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.01.2019 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 25.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 33 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Ermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die 1. als Straftat nach § 8 Nr. 2 zu ahnden sind oder 2. als Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 geahndet werden können. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 geahndet werden können. |
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