Änderung § 6 Milch- und Margarinegesetz vom 25.03.2009

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Weiterführung des milchwirtschaftlichen Unternehmens


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die zuständige Behörde kann Personen, die ein erlaubnispflichtiges milchwirtschaftliches Unternehmen von einem anderen übernehmen wollen, dessen Weiterführung bis zur Erteilung der Erlaubnis widerruflich gestatten. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden; diese Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Absatz 1 ist auf die vorläufige Erlaubnis für einen Stellvertreter entsprechend anzuwenden.

(3) Im Falle des Todes eines Unternehmers gilt der Erbe zur Weiterführung des milchwirtschaftlichen Unternehmens ohne weiteres als widerruflich zugelassen. Diese Zulassung erlischt, falls dem Erben nicht binnen drei Monaten die Erlaubnis erteilt worden ist. Die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.



 



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