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Änderung § 9 Milch- und Margarinegesetz vom 25.03.2009
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§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550 |
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(Text alte Fassung) § 14 Bußgeldvorschriften | (Text neue Fassung)§ 9 Bußgeldvorschriften |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine in § 13 bezeichnete Handlung begeht. | (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine in § 8 bezeichnete Handlung begeht. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 dort genannte Erzeugnisse nicht getrennt hält oder nicht kenntlich macht, | |
2. einer Rechtsverordnung nach § 7 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 3. ein milchwirtschaftliches Unternehmen ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 Abs. 1 betreibt oder durch einen Stellvertreter betreiben läßt, 4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der § 7 ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 15 Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | 2. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 3. einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der § 3 ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 10 Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. |
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