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Änderung § 10 Milch- und Margarinegesetz vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 Milch- und Margarinegesetz, alle Änderungen durch Artikel 399 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des MilchMargGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 399 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Ermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die |
1. als Straftat nach § 8 Nr. 2 zu ahnden sind oder 2. als Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 geahndet werden können. |
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