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Änderung § 2 Milch- und Margarinegesetz vom 25.01.2019
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.01.2019 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 25.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 33 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Milch: das durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnene Erzeugnis der normalen Eutersekretion von zur Milcherzeugung gehaltenen Tierarten; 2. Milcherzeugnis: ein ausschließlich aus Milch hergestelltes Erzeugnis, auch unter Zusatz anderer Stoffe, sofern diese nicht verwendet werden, um einen Milchbestandteil vollständig oder teilweise zu ersetzen; 3. Margarineerzeugnis: | |
(Text alte Fassung) a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils B der Anlage zu Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder | (Text neue Fassung) a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils B der Anlage II zu Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung oder |
b) Margarineschmalz; 4. Mischfetterzeugnis: | |
a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils C der Anlage zu Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder | a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils C der Anlage II zu Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder |
b) Mischfettschmalz; 5. mit Milch oder Milcherzeugnissen verwechselbares Erzeugnis: ein Erzeugnis, das wegen übereinstimmender charakteristischer Eigenschaften mit Milch oder Milcherzeugnissen verwechselt werden kann; 6. Herstellen: das Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten; 7. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere; 8. Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Lagern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen, Inverkehrbringen oder Verzehren anzusehen ist; 9. Milchwirtschaftliches Unternehmen: ein Unternehmen, das Milch oder Milcherzeugnisse herstellt oder abgibt; ausgenommen sind die in Absatz 2 Satz 2 genannten Gaststätten und Einrichtungen. (2) 1 Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, an den Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgegeben werden. 2 Dem Verbraucher stehen gleich Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung. |
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