Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens (FS-AuftragsV)

V. v. 11.11.1992 BGBl. I S. 1928; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 96-1-27 Luftverkehr
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3

Eingangsformel



Auf Grund des § 31b Abs. 1 und des § 31d Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes, die durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) eingefügt worden sind, verordnet der Bundesminister für Verkehr:

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§ 1


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die im Handelsregister, Abteilung B, des Amtsgerichts Offenbach unter der Nummer 34977 eingetragene DFS Deutsche Flugsicherung Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird mit der Wahrnehmung der in § 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes genannten Aufgaben beauftragt.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften G. v. 24. August 2009 BGBl. I S. 2942 m.W.v. 29. August 2009

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§ 2



Die Bestellung der Geschäftsführer der Gesellschaft erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

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§ 3



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.



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