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§ 8 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostV)

V. v. 30.11.2004 BGBl. I S. 3185; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 1 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 10.12.2004; FNA: 900-10-4-32 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 8 Auswahlverfahren



(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg wird in einem Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den Aufstieg geeignet sind. Für die Teilnahme am Auswahlverfahren kann der Vorstand der Deutschen Post AG oder eine von ihm bestimmte Stelle auf Grund der Beurteilungen und Eignungsaussagen eine Vorauswahl treffen.

(2) In die Auswahlkommission sollen nur bei der Deutschen Post AG im Hauptamt beschäftigte Beamtinnen und Beamte einschließlich der Beamtinnen und Beamten, denen nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit zugewiesen ist, oder nach § 4 Abs. 3 des Postpersonalrechtsgesetzes zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutschen Post AG beurlaubte Beamtinnen und Beamte berufen werden, die mit den jeweiligen Laufbahnanforderungen vertraut sind. Stehen Beamtinnen und Beamte im Einzelfall nicht zur Verfügung, ist die Berufung vergleichbarer Angestellter zulässig. Die Kommissionsmitglieder werden durch den Vorstand der Deutschen Post AG oder durch eine von ihm bestimmte Stelle berufen; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Sitzungen der Auswahlkommission sind nicht öffentlich. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen gebildet werden.

(3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf dem Ergebnis eines Rundgesprächs vor der Auswahlkommission, der letzten Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers und der Eignungsaussage der oder des Vorgesetzten. Beim Aufstieg in die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes ist die Eignung darüber hinaus durch die schriftliche Bearbeitung einer Einzelaufgabe nachzuweisen.

(4) Für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg gilt § 9 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung.

(5) Nicht zum Aufstieg zugelassene Bewerberinnen und Bewerber, die das Auswahlverfahren erfolgreich absolviert haben, können an drei weiteren Auswahlverfahren teilnehmen. Bewerberinnen und Bewerber, die das Auswahlverfahren nicht erfolgreich absolviert haben, können es in einem erneuten Aufstiegsverfahren einmal wiederholen.



 

Zitierungen von § 8 LAP-PostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LAP-PostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-PostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 LAP-PostV Feststellungsverfahren
... dort erworbenen Kenntnisse. Die für die Auswahlkommission geltenden Bestimmungen des § 8 Abs. 2 gelten für den Ausschuss ...
§ 13 LAP-PostV Auswahlverfahren
... gemäß § 8 zu bildende Auswahlkommission besteht beim Ausbildungsaufstieg in den mittleren Dienst aus einer ...
§ 21 LAP-PostV Auswahlverfahren
... Die gemäß § 8 zu bildende Auswahlkommission besteht beim Verwendungsaufstieg in den mittleren Dienst aus einer ...
§ 23 LAP-PostV Feststellungsverfahren
... Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 23 Abs. 7, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Postlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 8 PostLV Überleitungs- und Übergangsvorschriften (vom 06.06.2015)
... Vorschriften weiterhin anzuwenden: 1. bei der Deutschen Post AG die §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der ...