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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.01.2012 aufgehoben
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§ 10 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostV)
V. v. 30.11.2004 BGBl. I S. 3185; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 1 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 10.12.2004; FNA: 900-10-4-32 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 10.12.2004; FNA: 900-10-4-32 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 10 Feststellungsverfahren
§ 10 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Vor Beginn des Feststellungsverfahrens erhalten die Beamtinnen und Beamten eine Beurteilung ihrer Leistungen während der Einführung.
(2) Die Feststellung, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist, trifft ein unabhängiger Ausschuss auf der Grundlage der von den Beamtinnen und Beamten während der Einführung erbrachten Leistungen und der dort erworbenen Kenntnisse. Die für die Auswahlkommission geltenden Bestimmungen des § 8 Abs. 2 gelten für den Ausschuss entsprechend.
Zitierungen von § 10 LAP-PostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 LAP-PostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-PostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 LAP-PostV Feststellungsverfahren (vom 14.02.2009)
... Der für die Feststellung gemäß § 10 Abs. 2 zuständige Ausschuss besteht für den Ausbildungsaufstieg in den mittleren Dienst ...
§ 19 LAP-PostV Feststellungsverfahren (vom 14.02.2009)
... Der für die Feststellung gemäß § 10 Abs. 2 zuständige Ausschuss besteht für den Praxisaufstieg in den mittleren Dienst aus ...
§ 23 LAP-PostV Feststellungsverfahren
... Der gemäß § 10 Abs. 2 für die Feststellung zuständige Ausschuss besteht beim Verwendungsaufstieg in den ...
Zitat in folgenden Normen
Postlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 8 PostLV Überleitungs- und Übergangsvorschriften (vom 06.06.2015)
... Vorschriften weiterhin anzuwenden: 1. bei der Deutschen Post AG die §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4442/a61270.htm