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§ 20
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§ 20 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostV)
V. v. 30.11.2004
BGBl. I S. 3185
; aufgehoben durch
§ 9
Abs. 3 Nr. 1 V. v. 12.01.2012
BGBl. I S. 90
Geltung ab 10.12.2004; FNA: 900-10-4-32
Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
2 weitere Fassungen
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wird in 3 Vorschriften zitiert
Kapitel 2 Aufstieg und Übernahme in eine höhere Laufbahn
Titel 4 Aufstieg für besondere Verwendungen
§ 19
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→
§ 21
§ 20 Zulassungsvoraussetzungen
Der Vorstand der Deutschen Post AG kann Beamtinnen und Beamte nach §
1
nach Maßgabe des §
16
Abs. 2 der
Postlaufbahnverordnung
zum Aufstieg für besondere Verwendungen in die nächsthöhere Laufbahn zulassen.
§ 19
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