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LAP-PostV
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Titel 6
Änderungsalarm
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.01.2012 aufgehoben
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zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 27 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostV)
V. v. 30.11.2004
BGBl. I S. 3185
; aufgehoben durch
§ 9
Abs. 3 Nr. 1 V. v. 12.01.2012
BGBl. I S. 90
Geltung ab 10.12.2004; FNA: 900-10-4-32
Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
2 weitere Fassungen
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wird in 3 Vorschriften zitiert
Kapitel 2 Aufstieg und Übernahme in eine höhere Laufbahn
Titel 6 Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung
§ 27 Zulassung und Auswahlverfahren
Kapitel 2 Aufstieg und Übernahme in eine höhere Laufbahn
Titel 6 Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung
§ 27 Zulassung und Auswahlverfahren
§ 27 hat
1 frühere Fassung
(1) Für die Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung gilt §
5a
der
Bundeslaufbahnverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459
, 2671), die zuletzt durch Artikel
15
Absatz 28 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160
) geändert worden ist, in Verbindung mit §
6
der
Postlaufbahnverordnung
.
(2) Von der Durchführung eines Auswahlverfahrens soll im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen abgesehen werden. Stattdessen erfolgt eine Prüfung im Einzelfall.
Text in der Fassung des
§ 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
m.W.v. 14. Februar 2009
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