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Synopse aller Änderungen der LAP-PostV am 14.02.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Februar 2009 durch § 56 der BLV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LAP-PostV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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LAP-PostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | LAP-PostV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 43 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Allgemeine Regelungen für den Ausbildungs-, Praxis- und Verwendungsaufstieg | |
(Text alte Fassung) (1) Aufstiege werden nach Maßgabe der Regelungen in § 9 Abs. 1 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit § 33 der Bundeslaufbahnverordnung sowie nach § 16 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung durchgeführt, wenn hierfür eine betriebliche Notwendigkeit besteht. | (Text neue Fassung) (1) Aufstiege werden nach Maßgabe der Regelungen in § 9 Abs. 1 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit § 33 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, sowie nach § 16 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung durchgeführt, wenn hierfür eine betriebliche Notwendigkeit besteht. |
(2) Beamtinnen und Beamte können nach einem entsprechenden Aufruf durch den Vorstand der Deutschen Post AG von Vorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben. | |
§ 11 Bewährungszeit | |
Eine Bewährungszeit ist nach der Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn gemäß § 33 Abs. 8 der Bundeslaufbahnverordnung und § 16 Abs. 2 Satz 4 der Postlaufbahnverordnung nicht mehr erforderlich. | Eine Bewährungszeit ist nach der Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn gemäß § 33 Abs. 8 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, und § 16 Abs. 2 Satz 4 der Postlaufbahnverordnung nicht mehr erforderlich. |
§ 12 Zulassungsvoraussetzungen | |
Beamtinnen und Beamte nach § 1 können zum Ausbildungsaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach Maßgabe des § 33a der Bundeslaufbahnverordnung und des § 10 der Postlaufbahnverordnung zugelassen werden. | Beamtinnen und Beamte nach § 1 können zum Ausbildungsaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach Maßgabe des § 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, und des § 10 der Postlaufbahnverordnung zugelassen werden. |
§ 15 Feststellungsverfahren | |
(1) Der für die Feststellung gemäß § 10 Abs. 2 zuständige Ausschuss besteht für den Ausbildungsaufstieg in den mittleren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden, für den Ausbildungsaufstieg in den gehobenen Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden und für den Ausbildungsaufstieg in den höheren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten mit leitender Funktion als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden. | |
(2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 33a Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung und § 10 Satz 5 der Postlaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden. | (2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 33a Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, und § 10 Satz 5 der Postlaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden. |
§ 16 Zulassungsvoraussetzungen | |
Beamtinnen und Beamte nach § 1 können zum Praxisaufstieg nach Maßgabe des § 33b der Bundeslaufbahnverordnung und des § 11 der Postlaufbahnverordnung zugelassen werden. | Beamtinnen und Beamte nach § 1 können zum Praxisaufstieg nach Maßgabe des § 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, und des § 11 der Postlaufbahnverordnung zugelassen werden. |
§ 18 Einführung | |
(1) Die Einführung erfolgt im Rahmen der durch § 11 Satz 2 der Postlaufbahnverordnung festgelegten Einführungsdauer nach Maßgabe des § 9 Abs. 2. | |
(2) Die gemäß § 33b Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung durchzuführenden Lehrgänge haben für den mittleren Dienst eine Dauer von vier Wochen, für den gehobenen Dienst sechs und für den höheren Dienst acht Wochen. | (2) Die gemäß § 33b Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, durchzuführenden Lehrgänge haben für den mittleren Dienst eine Dauer von vier Wochen, für den gehobenen Dienst sechs und für den höheren Dienst acht Wochen. |
(3) Die nähere Ausgestaltung der Lehrinhalte erfolgt durch Ausführungsanweisung. (4) § 14 Abs. 4 gilt entsprechend. | |
§ 19 Feststellungsverfahren | |
(1) Der für die Feststellung gemäß § 10 Abs. 2 zuständige Ausschuss besteht für den Praxisaufstieg in den mittleren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes und einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren Dienstes mindestens der Besoldungsgruppe A 8 als Beisitzenden, für den Praxisaufstieg in den gehobenen Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden und für den Praxisaufstieg in den höheren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden. | |
(2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung und § 11 Satz 4 der Postlaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden. | (2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, und § 11 Satz 4 der Postlaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden. |
§ 24 Anerkennung der Befähigung | |
Für Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des einfachen oder des mittleren Dienstes angehören, kann der Vorstand der Deutschen Post AG oder eine von ihm bestimmte Stelle nach § 27 der Bundeslaufbahnverordnung die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes anerkennen, wenn sie | Für Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des einfachen oder des mittleren Dienstes angehören, kann der Vorstand der Deutschen Post AG oder eine von ihm bestimmte Stelle nach § 27 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes anerkennen, wenn sie |
1. einen geeigneten Hochschulstudiengang erfolgreich abgeschlossen haben und 2. nach dem Studienabschluss in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich eingeführt wurden. | |
§ 26 Einführung | |
Die Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs werden nach Maßgabe des § 27 der Bundeslaufbahnverordnung in die Aufgaben der Laufbahn eingeführt. Die Einführung dauert sechs Monate. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend. | Die Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs werden nach Maßgabe des § 27 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in die Aufgaben der Laufbahn eingeführt. Die Einführung dauert sechs Monate. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend. |
§ 27 Zulassung und Auswahlverfahren | |
(1) Für die Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung gilt § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in Verbindung mit § 6 der Postlaufbahnverordnung. | (1) Für die Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung gilt § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 der Postlaufbahnverordnung. |
(2) Von der Durchführung eines Auswahlverfahrens soll im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen abgesehen werden. Stattdessen erfolgt eine Prüfung im Einzelfall. |
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