Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 5 - Börsengesetz (BörsG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2010; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 4110-8 Börsenvorschriften
| |
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 4110-8 Börsenvorschriften
| |
§ 5 Durchführung der Aufgaben der Börsenaufsichtsbehörde
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle wird ermächtigt, Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde auf eine andere Behörde zu übertragen.
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen.
Anzeige
Zitierungen von § 5 BörsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BörsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BörsG Verschwiegenheitspflicht
... einer Behörde, der Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 5 Abs. 1 übertragen worden sind, Beschäftigten, die nach § 5 Abs. 2 beauftragten ... nach § 5 Abs. 1 übertragen worden sind, Beschäftigten, die nach § 5 Abs. 2 beauftragten Personen, die Mitglieder der Börsenorgane sowie die beim Träger der ...
§ 64 BörsG Übergangsregelungen
... weniger als zehn Jahre an einer inländischen Börse eingeführt sind, gilt § 5 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4445/a61310.htm