Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 13 - Börsengesetz (BörsG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2010; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 4110-8 Börsenvorschriften
| |
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 4110-8 Börsenvorschriften
| |
§ 13 Börsenordnung
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Börsenrat erlässt die Börsenordnung als Satzung.
(2) Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird. Sie muss Bestimmungen enthalten über
- 1.
- den Geschäftszweig der Börse;
- 2.
- die Organisation der Börse;
- 3.
- die Handelsarten;
- 4.
- die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der ihnen zugrunde liegenden Umsätze;
- 5.
- eine Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontroführer.
(3) Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung zusätzlich Bestimmungen enthalten über
- 1.
- die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Zulassungsstelle;
- 2.
- die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise.
(4) Die Börsenordnung kann Bestimmungen enthalten über die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung.
(5) Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. Diese kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen, wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.
(6) In verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die Börse unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.
Anzeige
Zitierungen von § 13 BörsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BörsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 BörsG Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen
... Börsenordnung kann für einen anderen als den nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnenden Geschäftszweig die Benutzung von ...
§ 24 BörsG Börsenpreis
... unverzüglich bekannt zu machen. Das Nähere regelt die Börsenordnung; § 13 Abs. 2 Satz 3 ist auf die Bekanntgabe entsprechend anzuwenden. Die Börsenordnung kann auch ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4445/a61318.htm