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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2007 aufgehoben
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§ 21 - Börsengesetz (BörsG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2010; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 4110-8 Börsenvorschriften
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§ 21 Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten



Wirtschaftsgüter und Rechte, die an der Börse gehandelt werden sollen und nicht zum Handel im amtlichen Markt oder im geregelten Markt zugelassen oder in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, bedürfen der Zulassung oder Einbeziehung zum Handel durch die Geschäftsführung. Vor der Zulassung oder Einbeziehung zum Handel sind die Geschäftsbedingungen vom Börsenrat festzusetzen. Das Nähere regelt die Börsenordnung.