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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2007 aufgehoben
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§ 25 - Börsengesetz (BörsG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2010; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 4110-8 Börsenvorschriften
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§ 25 Preisermittlung an Wertpapierbörsen



Die Ermittlung des Börsenpreises erfolgt an Wertpapierbörsen im elektronischen Handel oder durch zur Feststellung des Börsenpreises zugelassene Unternehmen (Skontroführer). Die Entscheidung über die Art der Preisermittlung ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Handels in den Wertpapieren, des Schutzes des Publikums und eines ordnungsgemäßen Börsenhandels zu treffen.

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Zitierungen von § 25 BörsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BörsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 BörsG Sicherheitsleistungen
... die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und die Skontroführer (§ 25 Satz 1) ausreichende Sicherheit zu leisten haben, um die Verpflichtungen aus Geschäften, die ...