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§ 29 - Börsengesetz (BörsG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2010; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 4110-8 Börsenvorschriften
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§ 29 Verteilung der Skontren



Über die Verteilung der Skontren entscheidet die Geschäftsführung im Benehmen mit einem Ausschuss, in dem die Skontroführer angemessen vertreten sein müssen; in dringenden Fällen kann die Geschäftsführung über die Verteilung einzelner Skontren vorläufig entscheiden, ohne das Benehmen herbeizuführen. Die Verteilung einzelner Skontren hat befristet zu erfolgen, längstens für die Dauer von fünf Jahren. Das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zur Besetzung des Ausschusses sowie über die Voraussetzungen und das Verfahren der Skontrenverteilung regelt die Börsenordnung.

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