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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 32 - Börsengesetz (BörsG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2010; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 4110-8 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.07.2002; FNA: 4110-8 Börsenvorschriften
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§ 32 Ermächtigungen
§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlichen Vorschriften zu erlassen über
- 1.
- die Voraussetzungen der Zulassung, insbesondere
- a)
- die Anforderungen an den Emittenten im Hinblick auf seine Rechtsgrundlage, seine Größe und die Dauer seines Bestehens;
- b)
- die Anforderungen an die zuzulassenden Wertpapiere im Hinblick auf ihre Rechtsgrundlage, Handelbarkeit, Stückelung und Druckausstattung;
- c)
- den Mindestbetrag der Emission;
- d)
- das Erfordernis, den Zulassungsantrag auf alle Aktien derselben Gattung oder auf alle Schuldverschreibungen derselben Emission zu erstrecken;
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- das Zulassungsverfahren.
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Zitierungen von § 32 BörsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BörsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 BörsG Zulassungspflicht
... Publikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel gemäß § 32 erlassen worden sind und 2. ein nach den Vorschriften des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4445/a61337.htm