Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 40 - Börsengesetz (BörsG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2010; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 4110-8 Börsenvorschriften
| |
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 4110-8 Börsenvorschriften
| |
§ 40 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 3 Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) G. v. 5. Januar 2007 BGBl. I S. 10 m.W.v. 20. Januar 2007
Frühere Fassungen von § 40 BörsG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 20.01.2007 | Artikel 3 Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) vom 05.01.2007 BGBl. I S. 10 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 40 BörsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BörsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 3 TUG Änderung des Börsengesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst: „§ 40 (weggefallen)". b) Nach der ... a) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst: „§ 40 (weggefallen)". b) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe ... welchen Voraussetzungen die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 4 eintritt." 3. § 40 wird aufgehoben. 4. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4445/a61345.htm