§ 42 Weitere Zulassungsfolgepflichten
Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des amtlichen Marktes ergänzend zu den vom Unternehmen einzureichenden Unterlagen weitere Unterrichtungspflichten des Emittenten auf Grund der Zulassung von Aktien oder Aktien vertretender Zertifikate zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorsehen.
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV)neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2832; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Zitate in ÄnderungsvorschriftenTransparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 3 TUG Änderung des Börsengesetzes ... „§ 40 (weggefallen)". b) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 42a Verpflichtung des ... Absatz 1 Nr. 4 eintritt." 3. § 40 wird aufgehoben. 4. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: „§ 42a Verpflichtung des ...
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