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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2007 aufgehoben
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§ 51 - Börsengesetz (BörsG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2010; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 4110-8 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.07.2002; FNA: 4110-8 Börsenvorschriften
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§ 51 Zulassungsvoraussetzungen
§ 51 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wertpapiere sind zum geregelten Markt zuzulassen, wenn
- 1.
- der Emittent und die Wertpapiere den Anforderungen entsprechen, die für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel notwendig sind und
- 2.
- ein nach den Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes gebilligter oder bescheinigter Prospekt oder ein ausführlicher Verkaufsprospekt im Sinne des § 42 des Investmentgesetzes, ein Prospekt im Sinne des § 102 des Investmentgesetzes oder ein Prospekt im Sinne des § 137 Abs. 3 des Investmentgesetzes veröffentlicht worden ist, soweit nicht nach § 4 Abs. 2 des Wertpapierprospektgesetzes von der Veröffentlichung eines Prospekts abgesehen werden kann.
(2) Die Börsenordnung kann regeln, unter welchen Voraussetzungen bei den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Wertpapierprospektgesetzes genannten Wertpapieren von einem Prospekt abgesehen werden kann, wenn das Publikum auf andere Weise ausreichend unterrichtet wird.
(3) Die Börsenordnung kann vorsehen, dass Wertpapiere, die bereits an einer anderen inländischen Börse zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt zugelassen sind, abweichend von Absatz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 1 auf Antrag des Emittenten zum geregelten Markt zuzulassen sind.
Zitierungen von § 51 BörsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BörsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 49 BörsG Zulassung; Einbeziehung
... unberührt. (2) Für den Antrag auf Zulassung gelten vorbehaltlich des § 51 Abs. 5 die Vorschriften des § 30 Abs. 2. Über die Zulassung entscheidet die ...
§ 50 BörsG Börsenordnung
... (2) Die Börsenordnung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 notwendigen Anforderungen und Angaben sowie über den Zeitpunkt und die ...
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