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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2007 aufgehoben
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§ 52 - Börsengesetz (BörsG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2010; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 4110-8 Börsenvorschriften
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§ 52 Staatliche Schuldverschreibungen



Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sondervermögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in das Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der Bundesländer eingetragen sind, sowie Schuldverschreibungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben werden, sind an jeder inländischen Börse, an der die Schuldverschreibungen nicht eingeführt (§ 37) sind, zum geregelten Markt zugelassen.



 

Zitierungen von § 52 BörsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BörsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 BörsG Zulassung; Einbeziehung
... einbezogen werden, wenn sie an dieser Börse nicht zum amtlichen Markt zugelassen sind. § 52 bleibt unberührt. (2) Für den Antrag auf Zulassung gelten vorbehaltlich des ...