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§ 54 - Börsengesetz (BörsG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2010; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 4110-8 Börsenvorschriften
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§ 54 Verpflichtungen des Emittenten



Die Bestimmungen des § 37 Abs. 1, der §§ 41, 42a und 43 über die Verpflichtungen des Emittenten gelten für den geregelten Markt entsprechend. Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des geregelten Marktes ergänzend zu den vom Unternehmen einzureichenden Unterlagen weitere Unterrichtungspflichten des Emittenten auf Grund der Zulassung von Aktien oder Aktien vertretender Zertifikate zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorsehen.





 

Frühere Fassungen von § 54 BörsG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.01.2007Artikel 3 Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 10

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 54 BörsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BörsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 BörsG Einbeziehungsvoraussetzungen
... der ordnungsgemäßen Durchführung des Handels zu veröffentlichen sind; § 54 findet keine Anwendung. (3) Für die Aussetzung und die Einstellung der Ermittlung ...
§ 62 BörsG Bußgeldvorschriften (vom 20.01.2007)
...  3. (aufgehoben) 4. entgegen § 41 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 54 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, 5. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 3 TUG Änderung des Börsengesetzes
... aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur Verfügung stellt." 5. § 54 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Bestimmungen des § 37 Abs. 1, der ...