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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 55 - Börsengesetz (BörsG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2010; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 4110-8 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.07.2002; FNA: 4110-8 Börsenvorschriften
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§ 55 Haftung für den Prospekt
§ 55 wird in 2 Vorschriften zitiert
Sind Angaben im Prospekt unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 44 bis 47 entsprechend anzuwenden.
Zitierungen von § 55 BörsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BörsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 64 BörsG Übergangsregelungen
... Juli 2005 veröffentlicht worden sind, finden die Vorschriften der §§ 44 bis 47 und 55 dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. (3) ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2437; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Artikel 8 KapMuGEinfG Änderung des Börsengesetzes
... 48 (weggefallen)". 2. § 48 wird aufgehoben. 3. § 55 wird wie folgt gefasst: „§ 55 Haftung für den Unternehmensbericht ... 48 wird aufgehoben. 3. § 55 wird wie folgt gefasst: „§ 55 Haftung für den Unternehmensbericht Sind Angaben im Unternehmensbericht unrichtig ...
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