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§ 58 - Börsengesetz (BörsG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2010; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 4110-8 Börsenvorschriften
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§ 58 Anzeigepflicht für das Betreiben eines elektronischen Handelssystems



(1) Wer beabsichtigt, im Inland ein elektronisches Handelssystem für den Handel in börsenmäßig handelbaren Wirtschaftsgütern und Rechten zu betreiben, das nicht nach § 1 Abs. 1 als Börse genehmigt ist, hat dies der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Zuständig ist die Börsenaufsichtsbehörde am Geschäftssitz des Betreibers. Handelt es sich bei dem Betreiber um ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, ist die Börsenaufsichtsbehörde an dem Ort zuständig, an dem das System betrieben wird. Mit der Anzeige sind insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:

1.
Name und Anschrift der Geschäftsleitung,

2.
einen Geschäftsplan, aus dem die Art und die Voraussetzungen des Handelszugangs für die Marktteilnehmer, das Handelsverfahren und das Verfahren der Preisermittlung sowie der organisatorische Aufbau und die internen Kontrollverfahren des Systems hervorgehen, sowie

3.
die Angabe der Art der Wirtschaftsgüter und Rechte, die von den Marktteilnehmern gehandelt werden sollen.

Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über Art und Umfang der nach Absatz 1 vorgesehenen Anzeige und vorzulegenden Unterlagen zu treffen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.



 

Zitierungen von § 58 BörsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BörsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 BörsG Bußgeldvorschriften (vom 20.01.2007)
... Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, 5. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, oder § 64 ...
§ 64 BörsG Übergangsregelungen
... bestimmt. (7) Betreiber eines elektronischen Handelssystems im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1, die dieses Handelssystem am 1. Februar 2003 betreiben, haben diese Tätigkeit ... zuständigen Börsenaufsichtsbehörde bis zum 1. Mai 2003 anzuzeigen und die in § 58 Abs. 1 Satz 4 vorgeschriebenen Unterlagen vorzulegen. Die Anzeige und die vorzulegenden Unterlagen ... Unterlagen müssen den inhaltlichen Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 2 Satz 1 entsprechen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann dem Betreiber einer ...