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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2007 aufgehoben
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§ 60 - Börsengesetz (BörsG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2010; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 4110-8 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.07.2002; FNA: 4110-8 Börsenvorschriften
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§ 60 Aufsicht; Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde
§ 60 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Börsenaufsichtsbehörde übt die Aufsicht über die börsenähnliche Einrichtung nach den Vorschriften dieses Abschnitts aus. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnitts und Anordnungen sowie die ordnungsmäßige Durchführung des Handels in einer börsenähnlichen Einrichtung und der Geschäftsabwicklung.
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann gegenüber dem Betreiber einer börsenähnlichen Einrichtung Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die sich aus § 59 ergebenden Pflichten und Anordnungen zu unterbinden oder sonstige Missstände zu beseitigen oder zu verhindern, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels in einer börsenähnlichen Einrichtung und der Geschäftsabwicklung sowie deren Überwachung beeinträchtigen können.
(3) Der Börsenaufsichtsbehörde stehen die Befugnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber dem Betreiber einer börsenähnlichen Einrichtung zu; § 2 Abs. 1 Satz 5 bis 10 und Abs. 4 gilt entsprechend. Sie kann das Betreiben eines elektronischen Handelssystems als börsenähnliche Einrichtung untersagen, wenn der Betreiber den sich auf Grund der Anordnungen nach Absatz 2 oder den sich aus § 59 ergebenden Pflichten nicht nachkommt.
(4) Die Marktteilnehmer der börsenähnlichen Einrichtung haben auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, welche die Börsenaufsichtsbehörde zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach § 59 benötigt. § 2 Abs. 1 Satz 5 bis 10 und Abs. 4 gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 60 BörsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BörsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 62 BörsG Bußgeldvorschriften (vom 20.01.2007)
... 6. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 59 Satz 2 oder § 60 Abs. 4 Satz 1 oder b) § 60 Abs. 2 oder 3 Satz 2 zuwiderhandelt oder ... nach a) § 59 Satz 2 oder § 60 Abs. 4 Satz 1 oder b) § 60 Abs. 2 oder 3 Satz 2 zuwiderhandelt oder 7. einer Rechtsverordnung nach ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4445/a61365.htm