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Änderung § 39 BörsG vom 20.01.2007

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§ 39 BörsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 39 BörsG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Pflichten des Emittenten


(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere ist verpflichtet,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Inhaber der zugelassenen Wertpapiere unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln; dies gilt nicht für vorzeitige Rücknahmeangebote, die der Emittent zugelassener Schuldverschreibungen im berechtigten Interesse bestimmter Gruppen von Inhabern der Schuldverschreibungen abgibt;

2. dafür zu sorgen, dass für die gesamte Dauer der Zulassung der Wertpapiere mindestens eine Zahl- und Hinterlegungsstelle, bei zugelassenen Schuldverschreibungen nur Zahlstelle, im Inland bestimmt ist, bei der alle erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der Wertpapiere, im Falle der Vorlegung der Wertpapiere bei dieser Stelle kostenfrei, bewirkt werden können;

3. das Publikum und die Zulassungsstelle über den Emittenten und die zugelassenen Wertpapiere angemessen zu unterrichten;


(Text neue Fassung)

1. - 3. (aufgehoben)

4. im Falle zugelassener Aktien für später ausgegebene Aktien derselben Gattung die Zulassung zum amtlichen Markt zu beantragen.

vorherige Änderung

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen

1. über Art, Umfang und Form der nach Absatz 1 Nr. 3 vorgesehenen Veröffentlichungen und Mitteilungen sowie

2. darüber,
wann und unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 4 eintritt.



(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, wann und unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 4 eintritt.