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Änderung § 62 BörsG vom 20.01.2007

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§ 62 BörsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 62 BörsG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 62 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen

a) § 3 Abs. 1 Satz 1, 5 oder 6 oder

b) § 3 Abs. 5 Satz 1 oder 4 oder Abs. 6, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. entgegen § 39 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 54 Satz 1, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Stelle bestimmt ist,

3. entgegen § 40 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, einen Zwischenbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,

(Text neue Fassung)

2. (aufgehoben)

3. (aufgehoben)

4. entgegen § 41 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 54 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

5. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, oder § 64 Abs. 7 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

6. einer vollziehbaren Anordnung nach

a) § 59 Satz 2 oder § 60 Abs. 4 Satz 1 oder

b) § 60 Abs. 2 oder 3 Satz 2

zuwiderhandelt oder

7. einer Rechtsverordnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach

a) § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder

b) § 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1

zuwiderhandelt oder

2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 6 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit Satz 9, ein Betreten nicht gestattet oder nicht duldet.

vorherige Änderung

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Buchstabe b und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3, 5 und 6 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.



(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Buchstabe b und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 5 und 6 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.