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Zitierungen von § 23 BörsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BörsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 61 BörsG Strafvorschriften
... Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 23 Abs. 1 andere zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einem solchen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4445/v61328.htm