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Zitierungen von § 38 BörsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BörsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 53 BörsG Verbot der Preisfeststellung vor beendeter Zuteilung
... der Ermittlung des Börsenpreises sowie für den Widerruf der Zulassung gilt § 38 ...
§ 56 BörsG Einbeziehungsvoraussetzungen
... der Ermittlung des Börsenpreises sowie für den Widerruf der Einbeziehung gilt § 38 Abs. 1 bis 3 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV)neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2832; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4445/v61343.htm