interne Verweise§ 60 BörsG Aufsicht; Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde ... treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die sich aus § 59 ergebenden Pflichten und Anordnungen zu unterbinden oder sonstige Missstände zu beseitigen ... wenn der Betreiber den sich auf Grund der Anordnungen nach Absatz 2 oder den sich aus § 59 ergebenden Pflichten nicht nachkommt. (4) Die Marktteilnehmer der ... die Börsenaufsichtsbehörde zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach § 59 benötigt. § 2 Abs. 1 Satz 5 bis 10 und Abs. 4 gilt ...
§ 62 BörsG Bußgeldvorschriften (vom 20.01.2007) ... rechtzeitig erstattet, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 59 Satz 2 oder § 60 Abs. 4 Satz 1 oder b) § 60 Abs. 2 oder 3 Satz 2 ...
§ 64 BörsG Übergangsregelungen ... einer börsenähnlichen Einrichtung für die Erfüllung der sich nach § 59 Satz 1 und auf Grund der Anordnungen nach § 59 Satz 2 ergebenden Pflichten eine angemessene ... die Erfüllung der sich nach § 59 Satz 1 und auf Grund der Anordnungen nach § 59 Satz 2 ergebenden Pflichten eine angemessene Übergangsfrist ...
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