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§ 3 - Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger (RVBedWohnV)
§ 3 Beteiligung der Aufsichtsbehörde
Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzunehmen.
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