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§ 5 - Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger (RVBedWohnV)
§ 5 Übergangsregelung
Wohnungsfürsorgemaßnahmen, die bis zum 25. April 2005 eingeleitet worden sind, bleiben mit Ausnahme der Regelung in § 2 Abs. 3 unberührt.
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