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§ 3 - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)
G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 3
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Ein Registerpfandrecht kann auch in der Weise bestellt werden, daß nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Luftfahrzeug haften soll, bestimmt, im übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.
Zitierungen von § 3 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LuftFzgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftFzgG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 LuftFzgG
... zu entrichten sind, ihr Geldbetrag in das Register eingetragen werden; im Falle des § 3 müssen der Gläubiger und der Höchstbetrag in das Register eingetragen werden. Zur ...
§ 51 LuftFzgG
... (4) Eine Forderung, zu deren Sicherung ein Registerpfandrecht der in § 3 bezeichneten Art bestellt ist, kann auch nach den für die Übertragung von Forderungen ...
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