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§ 6 - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)
G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 6
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ein Bruchteil des Eigentums an einem Luftfahrzeug kann mit einem Registerpfandrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.
Zitierungen von § 6 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LuftFzgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftFzgG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 70 LuftFzgG
... und das Recht, das sich aus der Erweiterung ergibt, gelten die Vorschriften der §§ 6 , 10 bis 23, 26 bis 30, 32 bis 67 sinngemäß. (2) Wird das Registerpfandrecht ...
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