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§ 25 - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)
G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 25
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ist ein Luftfahrzeug mit mehreren Registerpfandrechten belastet, so bestimmt sich ihr Rangverhältnis nach der Reihenfolge der Eintragungen. Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die nach § 5 zur Bestellung des Registerpfandrechts erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist.
(2) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses muß in das Register eingetragen werden.
Zitierungen von § 25 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 LuftFzgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftFzgG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 72 LuftFzgG
... nach der Reihenfolge, in der die Erweiterungen in das Register eingetragen sind. § 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt ...
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