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§ 26 - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)

G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 26



(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden. Der nachträglichen Änderung des Rangverhältnisses steht es gleich, wenn der Rang eines bereits eingetragenen Registerpfandrechts zugleich mit der Eintragung eines neuen Registerpfandrechts zu dessen Gunsten geändert wird.

(2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten sowie die Eintragung in das Register erforderlich. Für die Einigung gilt § 5 Abs. 2, 3 sinngemäß.

(3) Ist das zurücktretende Registerpfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist seine Zustimmung erforderlich. Die Zustimmung ist dem Registergericht oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

(4) Der eingeräumte Vorrang geht nicht dadurch verloren, daß das zurücktretende Registerpfandrecht erlischt.

(5) Registerpfandrechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Registerpfandrecht haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt.



 

Zitierungen von § 26 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 LuftFzgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftFzgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 LuftFzgG
... Recht, das sich aus der Erweiterung ergibt, gelten die Vorschriften der §§ 6, 10 bis 23, 26 bis 30, 32 bis 67 sinngemäß. (2) Wird das Registerpfandrecht an dem ...