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§ 28 - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)

G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 28



(1) Besteht für die Forderung ein Registerpfandrecht an mehreren Luftfahrzeugen oder an mehreren Anteilen eines Luftfahrzeugs, so haftet jedes Luftfahrzeug oder jeder Anteil für die ganze Forderung (Gesamtregisterpfandrecht).

(2) Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Luftfahrzeuge oder Anteile in der Weise zu verteilen, daß jedes Luftfahrzeug oder jeder Anteil nur für den zugeteilten Betrag haftet. Zur Verteilung ist die Erklärung des Gläubigers und die Eintragung in das Register erforderlich. Die Erklärung ist dem Registergericht oder dem gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt; § 5 Abs. 2, 3 gilt sinngemäß.

(3) Ist das Gesamtregisterpfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Verteilung seine Zustimmung erforderlich; die Zustimmung ist dem Registergericht oder dem gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

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Zitierungen von § 28 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 LuftFzgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftFzgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 LuftFzgG
... das sich aus der Erweiterung ergibt, gelten die Vorschriften der §§ 6, 10 bis 23, 26 bis 30, 32 bis 67 sinngemäß. (2) Wird das Registerpfandrecht an dem ...