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§ 29 - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)
G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 29
§ 29 wird in 2 Vorschriften zitiert
Kraft des Registerpfandrechts haftet das Luftfahrzeug auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Luftfahrzeug bezweckenden Rechtsverfolgung.
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Zitierungen von § 29 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 LuftFzgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftFzgG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 53 LuftFzgG
... Nebenleistungen oder auf Erstattung von Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung (§ 29 ) oder von den in § 38 Abs. 2 bezeichneten Beträgen gerichtet ist, bestimmt sich die ...
§ 70 LuftFzgG
... das sich aus der Erweiterung ergibt, gelten die Vorschriften der §§ 6, 10 bis 23, 26 bis 30, 32 bis 67 sinngemäß. (2) Wird das Registerpfandrecht an dem ...
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