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§ 45 - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)
G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 45
§ 45 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung der zur Berichtigung des Registers oder zur Löschung des Registerpfandrechts erforderlichen Urkunden verlangen.
Zitierungen von § 45 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 LuftFzgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftFzgG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 50 LuftFzgG
... und dem Dritten bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt. (3) § 45 gilt ...
§ 70 LuftFzgG
... aus der Erweiterung ergibt, gelten die Vorschriften der §§ 6, 10 bis 23, 26 bis 30, 32 bis 67 sinngemäß. (2) Wird das Registerpfandrecht an dem Luftfahrzeug ...
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