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§ 65 - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)

G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 65



(1) Ist ein Registerpfandrecht im Register zu Unrecht gelöscht, so erlischt es, wenn der Anspruch des Gläubigers gegen den Eigentümer verjährt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Registerpfandrecht nicht in das Register eingetragen worden ist.



 

Zitierungen von § 65 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 LuftFzgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftFzgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 LuftFzgG
... aus der Erweiterung ergibt, gelten die Vorschriften der §§ 6, 10 bis 23, 26 bis 30, 32 bis 67 sinngemäß. (2) Wird das Registerpfandrecht an dem Luftfahrzeug ...