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§ 69 - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)

G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 69



Der Eigentümer des belasteten Luftfahrzeugs ist gegenüber dem Gläubiger des Registerpfandrechts oder eines Rechts an diesem verpflichtet, an dem Ersatzteillager die Erweiterung durch eine Bekanntmachung kenntlich zu machen, die das Registerpfandrecht unter Bezeichnung der Stelle des Registers, an der es eingetragen ist, sowie den Namen und die Anschrift des Gläubigers angibt.