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§ 72 - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)

G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 72



Erstrecken sich nach § 71 mehrere Registerpfandrechte auf dieselben Ersatzteile, so bestimmt sich ihr Rangverhältnis hinsichtlich der Ersatzteile nach der Reihenfolge, in der die Erweiterungen in das Register eingetragen sind. § 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt sinngemäß.

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